Satzung der OG Siegtal
§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet „Eifelverein Ortsgruppe Siegtal e.V.“. Er hat einen Sitz in Troisdorf und ist im Vereinsregister eingetragen.
Die Ortsgruppe ist eine Untergliederung des Eifelverein e.V. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach dessen Satzung.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Ortsgruppe Siegtal dient den Städten und Gemeinden an der Sieg in den Grenzen des Rhein-Sieg-Kreises, ihrer Umgebung und allen, die hier Erholung und Entspannung
suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht durch:
Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde durch Veranstaltungen aller Art (wie Wanderungen, geschichtliche Führungen, kulturhistorische Exkursionen und
Besichtigungen), mit denen das Interesse an der Region gestärkt wird
Förderung des Natur- und Umweltschutzes durch Anregung von Maßnahmen und Teilnahme an Veranstaltungen für einen wirksamen und nachhaltigen Natur- und Umweltschutz
Förderung der Jugend- und Familienarbeit durch eine zeitgemäße Jugend- und Familienarbeit zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse
(z.B. Mitmach-Angebote in Kindertageseinrichtungen/Schulen/Bürgerhäusern, die auf achtsames Verhalten miteinander und gegenüber der Umwelt zielen)
Unterstützung der Aktivitäten des Hauptvereins, die eine Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Einzugsbereich des Eifelvereins zum Ziel haben.
Dabei misst die Ortsgruppe Siegtal sowohl der Umwelt- als auch der Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu. In diesem Sinne wirkt der Verein mit bei der Anlage und
Unterhaltung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Erholung dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied der Ortsgruppe kann jede Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand.
Mitglieder der Ortsgruppe sind:
1.Vollmitglieder
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Partnermitglieder (vorausgesetzt, der/die Partner/in ist Vollmitglied)
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Jugendmitglieder (jünger als 27 Jahre)
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Fördermitglieder (juristische oder natürliche Personen)
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Ehrenmitglieder
Mitglieder der Gruppen a), d) und e) erhalten die Zeitschrift DIE EIFEL des Hauptvereins sowie die Veröffentlichungen der Ortsgruppe.
Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis d) genannten Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Sind die Jugendmitglieder in eine Gruppe der Deutschen Wanderjugend (DWJ) zusammengeschlossen, so entscheidet bei c) die DWJ-Gruppe oder nachrangig der Vorstand.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Eifelvereins teilzunehmen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt spätestens am 30. September des laufenden Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
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gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins grob verstoßen,
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das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder
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den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und muss schriftlich begründet werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand erfolgen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch
die Mitgliederversammlung, die in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt.
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird unter Berücksichtigung des von der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptstelle) abzuführenden Beitrags von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag wird zum 15. Februar des laufenden Jahres von der Ortsgruppe im Lastschriftverfahren eingezogen. Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den
Eifelverein e.V. (Hauptstelle) zu überweisende Betrag ist zum 31. März des laufenden Jahres fällig.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
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Vorsitzendem (m/w)
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stellvertretendem Vorsitzenden (m/w)
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Geschäftsführer(m/w)
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Kassenwart (m/w)
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Schriftführer (m/w)
-
Fachwarten (m/w) (z.B. für Jugend, Kultur, Medien, Soziales und Wandern); bei Bedarf können weitere Fachwarte benannt werden.
Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzendem und Kassenwart.
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender vertreten gemäß §26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzelberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die von Vorsitzendem und Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Der Vorstand hat insbesondere diese Aufgaben:
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Ausgaben zu genehmigen,
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Mitglieder zu Tagungen und Lehrgängen zu senden,
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Mitglieder für Auszeichnungen (Verdienstnadeln u.Ä.) vorzuschlagen,
-
Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung festzulegen und
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die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung
und der Ersatz von Auslagen um Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich
im ersten Halbjahr durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Sind alle verhindert, wählt die Mitgliederversammlung
aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt
mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Sie beschließt insbesondere über:
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die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
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die Jahresrechnung,
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die Entlastung des Vorstandes,
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den Haushaltsplan,
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die Wahl des Vorstandes für zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus,
in der eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist. -
die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit,
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die Wahl von Rechnungsprüfern für zwei Jahre; eine einmalige Wiederwahl ist möglich, und
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die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
Alle Wahlen sind geheim, offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Anwesenden widerspricht.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Versammlung, die satzungsgemäße Einladung und die Beschlussfähigkeit sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festhalten.
Bei Vorstandswahlen ist die Annahme der Wahl durch die Gewählten ebenfalls zu protokollieren.
§ 9 Wanderjugend
Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Diese wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlungsleitung festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim erfolgen, wenn ein Drittel der bei
der jeweiligen Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 12 Auflösung der Ortsgruppe
Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats
eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden kann.
Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Eifelverein e.V. (Hauptverein) zu, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner eigenen Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde vom Eifelverein e.V. (Hauptverein) mit Schreiben vom 16.02.2016 genehmigt und in der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe Troisdorf vom 15.04.2016
beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.